Unser Verein

Vereinsgebäude im historischen Schreiberhaus

Der Historische Verein für Neumarkt i.d. OPf. hat seine Vereinsräume und seine Bibliothek im ältesten erhaltenen Haus der Stadt Neumarkt. Das gotische Bürgerhaus datiert auf das Jahr 1430.
Im Jahr 1989 wurde es durch die Stadt Neumarkt erworben und anschließend aufwändig saniert. Seit der Fertigstellung im Jahr 2006 hat der Historische Verein mit seiner Bibliothek die repräsentativen Räume ersten Obergeschoss bezogen.

Das historische Schreiberhaus in der Bräugasse 19

Vorstand

FunktionNameTelefonE-Mail
1. VorsitzenderDr. Frank Präger09181/264541hv.neumarkt@gmx.de
2. VorsitzenderRudi Bayerl09181/33832rudibayerl@hv-nm.de
SchriftführerFranz X. Meyer
SchatzmeisterAndreas Macherschatzmeister@hv-nm.de

Auf der Übersicht der Vorstandschaften finden Sie die Besetzung der Vereinsvorstände seit Vereinsgründung im Jahr 1904.

Vereinsemblem

Das Emblem des Historischen Vereins mit dem Adler (als Hinweis auf das Stadtwappen) in Verbindung mit dem Wolfstein (Wahrzeichen von Neumarkt) wurde in der Gründungszeit vom Realschullehrer Emmerich Schäfer entworfen und gezeichnet und erschien fortan auf allen Jahresberichten.

Kontakt

Anschrift, Öffnungszeiten und ein Kontaktformular finden Sie auf den Kontakt-Seiten des Vereins.

Satzung

§ 1
Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Neumarkt i.d.OPf. und
Umgebung.
Der Verein hat seinen Sitz in Neumarkt in der Oberpfalz.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der
Eintragung den Namenszusatz eingetragener Verein in der Abkürzung e.V. Ziel des
Historischen Vereins für Neumarkt i.d.OPf. und Umgebung e.V. ist die Förderung des
Geschichtsbewusstseins durch Pflege der Geschichte im allgemeinen und derjenigen
Neumarkts i.d.OPf. und seiner Umgebung im Besonderen. Der Verein stellt sich die
Aufgabe, das kulturelle Leben in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Einrichtungen in Stadt und Land zu unterstützen.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Die in § 1 genannten Ziele sucht der Verein zu erreichen, indem er
– Geschichtsforschung betreibt
– Forschungsergebnisse in Berichten veröffentlicht
– In Vorträgen und durch den Besuch historischer Stätten Geschichtskenntnisse
vermittelt
– eine Vereinsbibliothek führt.

§ 4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Minderjährige bedürfen hierzu
der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung ist schriftlich
vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der
Aufnahme durch den Vorstand ist unanfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht.

§ 5
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Geschichte
Neumarkts und seiner Umgebung erworben haben, können auf Vorschlag des
Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die
Mitgliederversammlung.

§ 7
Ein Mitglied, das trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im
Rückstand bleibt oder in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch Beschluss des Erweiterten Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Es kann
innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der
Beitrag für das laufende Vereinsjahr ist zu entrichten, außer der Vorstand entscheidet
anders.

§ 9
Jedes Mitglied hat, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,
das Recht, in allen Vereinsversammlungen Anträge zu stellen und die
Vereinsbibliothek zu nutzen.

§ 10
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1., und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist
allein vertretungsberechtigt; lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.
Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.

§ 11
Die inneren und geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins verwaltet der
Erweiterte Vorstand; dazu ist er vom Vorstand mindestens zweimal jährlich
einzuberufen. Der Erweiterte Vorstand besteht aus – dem 1. Vorsitzenden – dem 2.
Vorsitzenden – dem Schriftführer – dem Schatzmeister – bis zu acht Beisitzern.

§ 12
Der Erweiterte Vorstand und zwei Kassenprüfer werden alle vier Jahre in einer
Mitgliederversammlung gewählt; sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung
des nächsten Erweiterten Vorstands bzw. der Kassenprüfer im Amt. Das Amt eines
Mitglieds des Erweiterten Vorstands oder eines Kassenprüfers endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein. Die Wahl der zwei Vorsitzenden erfolgt schriftlich. Das
gilt auch für die Wahl der übrigen Mitglieder des Erweiterten Vorstandes und der
Kassenprüfer, wenn die Versammlung nicht eine andere Vorgehensweise beschließt.

§ 13
Der Erweiterte Vorstand beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
wobei zur Beschlussfassung mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sein
müssen. Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung dem Verein gegenüber an die
Beschlüsse des Erweiterten Vorstands gebunden.

§ 14
Der Erweiterte Vorstand kann einen Geschäftsführer, einen Bibliothekar sowie
wissenschaftliche Mitarbeiter in den Erweiterten Vorstand berufen. Ist ein Mitglied
des Erweiterten Vorstands oder ein Kassenprüfer außerstande, seine Aufgaben
wahrzunehmen, kann der Erweiterte Vorstand eine andere Person damit
beauftragen.

§ 15
Jährlich zu Beginn eines Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, in
welcher der Erweiterte Vorstand über seine Tätigkeit im abgelaufenen Vereinsjahr
Bericht zu erstatten hat. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag
der Absendung der Einladung an die letzten bekannten Mitgliederanschriften. Die
Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung in Form
der Tagesordnung bezeichnen.

§ 16
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Vereinsmitglieder die
Einberufung unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.

§ 17
Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer
in einem Protokoll festgehalten, das von einem Mitglied des Vorstands und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Im Übrigen findet auf die Mitgliederversammlung
§32 BGB Anwendung.

§ 18
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung durch Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf
Änderung sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen;
letzterer macht sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt.

§ 19
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines Zwecks bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Bei der
Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den 1. und 2.
Vorsitzenden. Das Eigentum des Vereins geht an die Stadt Neumarkt in der
Oberpfalz über, unter der Bedingung, dass sie dieses bei Neugründung eines
Vereins, der gleiche oder sehr ähnliche Ziele verfolgt, letzterem überträgt.

Neumarkt i.d.OPf., den 14. November 1994 (mit Änderungen vom 24. Oktober 2023)